print

Aufenthaltsverordnung – AufenthV

arrow_left arrow_right

1(Fundstelle: BGBl. I 2004, 3023 - 3025;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



– Klebeetikett –





– Trägervordruck; Vorderseite –

(Inhalt: nicht darstellbares Muster)


Auf Seite 5 ist stets das in dieser Anlage wiedergegebene Klebeetikett aufzukleben, das nicht ohne diesen Trägervordruck verwendet werden darf.
2Bei Verlängerungen ist ein neues Klebeetikett zu verwenden.

3Es dürfen bis zu zwei Verlängerungen mit demselben Trägervordruck vorgenommen werden.

4Jeweils ist die Seriennummer des Klebeetiketts auf Seite 6 einzutragen.

5Jede dieser Eintragungen ist mit einem Dienstsiegel zu bestätigen.




6– Trägervordruck; Rückseite –

(Inhalt: nicht darstellbares Muster)

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 29.10.2025 I Nr. 260
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26